AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Die Auftragnehmerin L72 Detectives verpflichtet sich, den Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen mit geschäftsüblicher Sorgfalt auszuführen. Eine weitergehende Haftung wird für die Auftragnehmerin und ihre Mitarbeiter ausgeschlossen; insbesondere wird nicht für Entschließungen gehaftet, die aufgrund von übermittelten Erkenntnissen der Auftragnehmerin gefasst werden.

2. Die Art und Weise der Durchführung des erteilten Auftrages bestimmt allein die Auftragnehmerin nach pflichtgemäßem Ermessen, mit einem, bei Recherchen oder mehreren Sachbearbeitern bei Observationen. Dazu gehören Vorrecherchen im Internet und vor Ort, die in der Schlussabrechnung mit mindestens 5 Std. á CHF 180.- berechnet werden. Anzahl der Mitarbeiter wird im Auftragsformular festgelegt. Die Anzahl der Mitarbeiter sind bei Observationen mindestens zwei, kann nach gegenseitiger Absprache mit dem Auftraggeber erhöht werden.

3. Das Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und L72 Detectives ist hinsichtlich der Leistung der L72 Detectives ein Dienstvertrag.

4. Die L72 Detectives unterliegt der Schweigepflicht. Der Auftraggeber hat keinen generellen Anspruch auf Bekanntgabe der Informationen der L72 Detectives, weil die L72 Detectives von Fall zu Fall entscheiden muss, ob und in wie fern der Datenschutz gewährleistet ist.

5. Alle Auskünfte werden in Wahrnehmung berechtigter Interessen erteilt. Sie sind nur für den Auftraggeber und dessen Rechtsbeistand bestimmt und von diesem streng vertraulich zu behandeln. Der Auftraggeber haftet bei vereinbarungswidriger Weitergabe eines Berichtes an Dritte. Für Informationen, auch von amtlichen Stellen, wird nach Form und Inhalt keine Gewähr übernommen.

6. Ergibt sich im Laufe der Durchführung eines Auftrages eine Interessenkollision, so darf die Auftragnehmerin den Auftrag zurückweisen.

7. Unwahre Angaben des Auftraggebers berechtigen die Auftragnehmerin zur Kündigung, In diesem Falle hat die L72 Detectives Anspruch auf die vereinbarte Vergütung und auf Erstattung der bisher entstandenen Auslagen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Vertrauensschadens bleibt nicht ausgeschlossen.

8. Die Durchführung eines Auftrages kann von einer angemessenen Vorschusszahlung abhängig gemacht werden. Nach Verbrauch des Vorschusses kann die Arbeit bis zu weiteren Zahlungen unterbrochen werden.

8.1 Beim Suchen von Wanzen und andere Spionagegeräte: Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Beginn der Suche alle nötigen Vorkehrungen zu treffen, damit freier Zugang für die Kontrolle besteht. Repeater und Dect-Telefone (Funktelefone) müssen während der Untersuchung abgeschaltet sein. Sind die nötigen Vorbereitungen nicht getroffen und ergibt sich hieraus Wartezeit der Mitarbeiter, so wird sie dem Besteller in Rechnung gestellt. Angefangene Stunden die über 30 Minuten betragen, werden auf eine volle Stunde aufgerundet, und weniger als 30 Min. abgerundet.

8.1.1 Bei überprüfen von Handys, Laptops und andere Geräte, wird ein Ergebnisprotokoll wie folgt abgegeben: Bei negativem Befund (Keine Schadsoftware gefunden) ist das Protokoll mündlich, bei positivem Befund (Schadsoftware gefunden) ist das Protokoll schriftlich abgefasst. Es ist Sache des Kunden, die Daten auf seinem Handy vor absenden bzw. Abgabe auf einem separaten Medium zu speichern. Für allfälliger Datenverlust können wir nicht haftbar gemacht werden.

8.2 Für unsere Detektivinnen und Detektiven berechnen wir die Reisekosten für Hin- und Rückfahrt als Arbeitszeit nach den jeweiligen Sätzen, zuzüglich Autospesen von CHF 1.20 pro Km. Die Kosten für die Verpflegung und Unterbringung des Detektivs werden separat berechnet. Die L72 Detectives berechnet pro Mitarbeiter und Stunde CHF 110.-. Zwischenverpflegung = CHF 25.- Pauschal bei Überschreitung jeweils 6 Stunden. Weitere Spesen nur mit vorheriger Absprache. Angefangene Stunden die über 30 Minuten betragen, werden auf eine volle Stunde aufgerundet.

8.2.1 Vorzeitiger Abbruch eines Pauschalangebotes, berechtigen eine Kostenreduktion mit nächst tieferen Pauschalangebotsberechnungen.

8.2.2 Der Kunde, der bei der Zielperson einen Tracker setzen lässt, ist gegenüber dem Auftragnehmer bzw. L72 Detectives zu Stilschweigen verpflichtet. Jegliche Bemerkungen gegenüber der Zielperson oder Drittpersonen, die eine Vermutung zulässt, dass es am Fahrzeug einen GPS-Tracker haben könnte, stellt einen Vertragsbruch dar und wird mit einer Konventionalstrafe von CHF 2'000.- belegt. Vorbehalten bleiben weitere Schäden, die dem Auftragnehmer entstanden sind.

8.3 Stoppt der Auftraggeber die Ermittlungen vor Ablauf der vier Stundengrenze, ist die Detektei berechtigt die Zeit für die vollen vier Stunden zu berechnen. Wenn zwischen zwei Ermittlungen am selben Tag eine Ermittlungspause von weniger als sechs Stunden entsteht, werden die vollen sechs Stunden der Pause mit berechnet. Angefangene Stunden die über 30 Minuten betragen, werden auf eine volle Stunde aufgerundet.

8.3.1 Wird der Vorschuss nach Auftragserteilung nicht innert 10 Tagen geleistet, kann die L72 Detectives wegen Vertragsbruch eine Konventionalstrafe von CHF 1´000.- geltend machen und vom Auftrag zurücktreten. Die von L72 Detectives bis dahin bereits geleisteten Vorarbeiten wie Aktenstudium, Vorrecherchen usw. dürfen zusätzlich berechnet werden.

8.3.2 L72 Detectives kann bei abweichenden Rechnungsadressen mit zusenden der Rapporte, Messergebnisse und Rückgabe von Akten zuwarten, bis die Rechnung vollständig bezahlt ist.

8.3.3 Hausbesuch beim Kunden werden vorher genau vereinbart (Datum/Uhrzeit). Falls der Kunde bei unserem Besuch nicht anwesend ist, oder sich nicht vertreten lässt und uns nicht um die vereinbarte Zeit anruft +/- 5 Min. kommt in Terminverzug. Die L72 Detectives ist dann berechtigt die Zeit (pro Std. CHF 220.-) und Km (pro Km CHF 1.20) zu berechnen.

8.4 Detektiveinsätze in Europa: Alle Einsätze in Europäischem Raum (Ausgenommen die Schweiz) werden mit einem gesonderten Tarif von CHF 180.- pro Stunde und Mitarbeiter berechnet. Die Vorkasse beträgt 100% bei Pauschalbeträgen und 70% bei berechneten Beträgen.

8.5 Detektiveinsätze in den übrigen Ländern: Alle Einsätze in den übrigen Ländern (Ausgenommen die Schweiz und Europa) werden mit einem gesonderten Tarif von CHF 200.- pro Stunde und Mitarbeiter berechnet. Die Vorkasse beträgt 100% bei Pauschalbeträgen und 70% bei berechneten Beträgen.

8.6 Erstgespräche in unserem Büro sind in der ersten zwei Stunden gratis danach wird für jede angebrochene Stunde CHF 110.- berechnet.

8.7 Erstgespräche außerhalb von der Stadt Zürich werden mit CHF 110- berechnet. (Hin und Rückfahrzeit wird mit berechnet) Fahrspesen wird mit CHF 1.20- pro km berechnet.

8.7.1 Wer bei einem vereinbarten Termin unentschuldigt fernbleibt, ist verpflichtet, sich sofort oder aber mindestens 12 Stunden vor Terminbeginn zu entschuldigen (Tel. 078 345 11 01), sonst wird eine Umtriebs Entschädigung von CHF. 50.- in Rechnung gestellt.

8.7.2 WICHTIG: Wir können nur Aufträge ausführen, die 3 Tage vorher angemeldet wurden. Die Zeit läuft ab um 12:00 Uhr vom dritten Tag. Ausgenommen sind schriftliche Aufträge, die alle bestimmten Tage benennen.

9.0 Weil Geräte von äußeren Einflüssen abhängen, können Geräte, wie GPS-Tracker, Funkgeräte und Überwachungskameras, die vom Kunden gekauft wurden, ohne Angaben von Gründen innert 30 Tagen dem Verkäufer zurückgegeben werden. Für die benutzte Zeit innerhalb dieser 30 Tagen, wird eine Tagesmietpauschale von CHF 19.- berechnet. Wird das Gerät nach Ablauf von 30 Tagen zurückgegeben wird als Tagespauschale CHF 18.- berechnet. Geräte, die über zwei Monate im Besitz des Kunden sind, werden nicht mehr zurückgenommen. Es ist zu beachten, das GPS-Tracker, Funkgeräte und Überwachungskameras die über Funk, Internet oder, Telefon bzw. GSM und GPRS verbunden sind, verschiedenen Störeinflüssen ausgesetzt sind, wie z.B. Sonnenaktivität, Elektromagnetische Strahlung, Wetter, Internetstörungen oder Internetausfälle, Telefonausfälle, Funknetzstörungen usw. Die Einflüsse auf die Funktionalität der Geräte und sogar Ausfälle der betroffenen Geräte haben nichts mit den Geräten selbst und deren Funktionstüchtigkeit zu tun.

10. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Rechnungssumme gemäss den Angaben in der Rechnung (in vereinbarten Raten oder innert 10 Tagen bzw. auf den 1. des folgenden Monats) zu zahlen, ansonsten werden für Rechnungsverzug, Verzugszinsen in Höhe von 10 % berechnet. Bei Verzug innerhalb der Ratenzahlung ist der gesamte Restforderungsbetrag zuzüglich Zinsen sofort fällig. Bei Rechnungsverzug und dem daraus entstehenden Mehraufwand ist wie folgt kostenpflichtig: Pro Mahnung bzw. Neue Rechnung schreiben CHF 40.-, Portokosten CHF 1.-, Einschreiben CHF 6.-, Verzugszins 10%. Gemahnt wird alle 10 Tage. Falls der Schuldner die Restschuld nicht in vereinbarter Zeit begleicht, kann der Gläubiger einen Schuldeneintreiber einsetzen. Der Schuldeneintreiber nimmt mit dem Schuldner persönlich Kontakt auf und versucht abzuklären, warum der Schuldner sich der Zahlung entziehen versucht. Die L72 Detectives bzw. die Schuldeneintreiber beobachten und observieren - nötigenfalls auch per GPS-Tracker - den Schuldner umso neue Erkenntnisse zu gewinnen, wie man die Schulden auf welchem Weg einfordern könnte.

10.1 Versucht der Schuldner beim Gläubiger eine Leistung zu erschleichen, indem er z.B. eine falsche Rechnungsadresse angibt, den Wohnort ändert, ohne dem Gläubiger innert 10 Tagen zu benachrichtigen oder sich ins Ausland absetzt, ohne den Gläubiger innert 10 Tagen zu informieren, begeht mutwilliger Vertragsbruch. In diesem Fall ist L72 Detectives berechtigt, eine Konventionalstrafe pro Verstoß in der Höhe von CHF 3´000.- (Dreitausendfranken) einzufordern. Zur Standortabklärung des Schuldners, erhalten wir vom Schuldner ausdrücklich die Genehmigung seinen Standort per GPS-Tracker zu bestimmen.

10.2 Der Auftraggeber bzw. Vertragspartner/Vertragsschuldner ist ausdrücklich mit diesen Geschäftsbedingungen einverstanden.

11. Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Tätigkeit der L72 Detectives in gleicher Sache nicht selbst tätig zu werden oder Dritte tätig werden zu lassen.

12. Der Auftraggeber versichert mit der Unterzeichnung des Auftrages, dass er keine staatsgefährdenden oder gesetzwidrigen Ziele verfolgt.

13. Die Detektei schließt aus, den Erfolg zu schulden. Nach Abschluss des Auftrages oder bei Kündigung des Auftrages, erstellt der Auftragnehmer einen Detailbericht und die Abrechnung. Ist der Auftraggeber mit einem Teil oder insgesamt nicht zufrieden, so hat er dies innert 10 Tagen nach Erhalt der Abrechnung oder des Berichts mit eingeschriebenem Brief zu reklamieren. Nach Ablauf der Frist akzeptiert der Auftraggeber die Berichterstattung und die Abrechnung in allen Teilen und Formen.

13.1 Wer den Auftragnehmer nach akzeptieren der Auftragserledigung bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, der verpflichtet sich, dem Auftragnehmer eine Konventionalstrafe pro Verstoß von CHF 25´000.- zu bezahlen. Zusätzlich behält sich der Auftragnehmer vor, eine Strafanzeige wegen "Üble Nachrede" und "Verleumdung" einzureichen. Ein Schuldner der L72 Detectives ist ausdrücklich damit einverstanden, dass zur Standortsbestimmung nötigenfalls ein GPS-Tracker eingesetzt wird.

14. Mündliche Vereinbarungen können getroffen werden, sie sind insbesondere zulässig hinsichtlich der zeitlichen Auftragserteilung. Ansonsten bedürfen sie der schriftlichen Bestätigung um rechtswirksam zu werden. Auch wenn kein schriftlicher Auftrag besteht ist der Auftrag gültig, wenn die L72 Detectives mit mündlichem Einverständnis des Auftraggebers, mit den Ermittlungen oder der Observation, begonnen hat. Ausländische Auftraggeber erkennen mit Unterzeichnung schweizerische Gerichtsbarkeit und schweizerischer Gerichtsstand an. L72 Detectives behält sich das Recht vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder die Dienstleistung jederzeit und ohne Information zu ändern oder anzupassen.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist der Sitz der L72 GmbH/L72 Detectives. In allen anderen Fällen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

16. Sollten Teile dieses Vertrages unwirksam werden, so sollen die übrigen Bestimmungen gültig bleiben.

17. Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Die L72 Detectives kann die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit ändern. Über materiell wesentliche Änderungen der AGB wird der Kunde in geeigneter Form informiert. Im Falle von Änderungen eines Vertragsbestandteils zum Nachteil des Kunden, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag innert 14 Tagen nach Zustellung der Benachrichtigung außerordentlich auf das Datum des Wirksam werden der neuen Vertragsbedingungen schriftlich zu kündigen.

Zürich, 1. Dezember 2024